Die Betriebskrankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass der Haushalt aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht selbst geführt werden kann und keine andere geeignete Person im Haushalt zur Unterstützung zur Verfügung steht.
Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus § 38 Abs. 1 SGB V sowie aus § 24h SGB V.
Wann übernehmen Betriebskrankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe?
Ob eine Betriebskrankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt, richtet sich nach der individuellen gesundheitlichen Situation und der ärztlichen Einschätzung. Entscheidend ist, ob die Haushaltsführung aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Typische Situationen sind:
Operation oder Unfall
Bei vorübergehender körperlicher Einschränkung.
Zum Beispiel bei Beinbruch, Armbruch oder nach einer Operation.
Krankheit
Bei schwerer Erkrankung mit vorübergehender Einschränkung.
Zum Beispiel bei Krebserkrankung, Depression, Burnout oder ME/CFS.
Schwangerschaft und Geburt
Bei Einschränkungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung. Zum Beispiel bei
Risikoschwangerschaft, Mehrlingsschwangerschaft oder im Wochenbett. Voraussetzung ist, dass keine andere geeignete Person im Haushalt unterstützen kann (z. B. durch Berufstätigkeit oder eigene Einschränkungen).
Kur- oder Klinikaufenhalt
Bei vorübergehender Abwesenheit durch medizinische Behandlung. Wenn während eines Kur- oder Klinikaufenthalts Haushalt oder Kinderbetreuung nicht sichergestellt sind.
Die Entscheidung über Dauer und Umfang der Haushaltshilfe treffen die Betriebskrankenkassen auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen und der individuellen Situation.
Hinweis: In der Regel besteht kein Anspruch, wenn eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2–5 vorliegt.
Kosten für Haushaltshilfe bei der BKK– was wird übernommen?
Betriebskrankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Ob und in welchem Umfang eine Zuzahlung anfällt, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab.
Kostenübernahme nach § 38 Abs. 1 SGB V
(z. B. bei Krankheit oder nach einer Operation)
Bei einer Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V ist eine gesetzliche Zuzahlung vorgesehen. Diese beträgt 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Tag. Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Kostenübernahme nach § 24h SGB V
(während Schwangerschaft und nach der Geburt)
Während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 24h SGB V. In diesen Fällen entfällt die gesetzliche Zuzahlung, sodass die Kosten vollständig von der Krankenkasse übernommen werden.
Als Vertragspartner vieler gesetzlicher Krankenkassen rechnen wir die bewilligten Leistungen direkt mit der jeweiligen Betriebskrankenkasse ab. Für Dich entstehen – abgesehen von einer möglichen gesetzlichen Zuzahlung – keine weiteren Kosten.
So beantragst Du eine Haushaltshilfe bei einer Betriebskrankenkasse
Schritt für Schritt
Die Beantragung einer Haushaltshilfe bei einer Betriebskrankenkasse erfolgt in mehreren Schritten. Wir unterstützen Dich dabei gern und begleiten Dich durch den gesamten Prozess.
Antrag bei der Krankenkasse anfordern
Du beantragst die Haushaltshilfe direkt bei Deiner Krankenkasse.
Den Antrag erhältst Du auf der Internetseite, in der App oder telefonisch bei Deiner Krankenkasse.
Den Antrag gemeinsam ausfüllen
Wir unterstützen Dich beim Ausfüllen des Antrags und achten auf alle formalen Anforderungen.
Im Antrag muss die einzusetzende Institution benannt werden. Spätestens hier solltest Du Kontakt zu uns aufnehmen.
Ärztliches Attest beilegen
Die Krankenkasse benötigt ein ärztliches Attest oder eine Verordnung durch Arzt oder Hebamme.
Darin wird festgehalten, wie lange und in welchem Umfang die Haushaltshilfe notwendig ist.
Haushaltshilfe nach Bewilligung starten
Nach der Bewilligung durch die Krankenkasse organisieren wir die passende Haushaltshilfe.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass keine andere geeignete Person im Haushalt unterstützen kann.
Wenn Du unsicher bist, ob in Deiner Situation ein Anspruch besteht, klären wir das gerne gemeinsam mit Dir.
Besonderheiten bei den Betriebskrankenkassen
Betriebskrankenkassen sind eigenständig organisiert. Je nach BKK können interne Abläufe, Ansprechpartner oder Antragswege variieren.
Die Entscheidung über eine Haushaltshilfe erfolgt jedoch immer auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der eingereichten ärztlichen Unterlagen.
Zu den bekannten Betriebskrankenkassen mit denen wir zusammenarbeiten, zählen unter anderem:
- BKK Mobil Oil
- BKK VBU – jetzt mkk
- Bahn BKK
- BKK Firmus
- BKK ProVita
- BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER
- BKK Akzo Nobel Bayern
- BKK Pfalz
- BKK VerbundPlus
Diese Aufzählung dient zur Orientierung und ist nicht abschließend.
Rechnet aufwärts Familienhilfe mit Betriebskrankenkassen ab?
Ja. Als Vertragspartner vieler gesetzlicher Krankenkassen rechnen wir bewilligte Leistungen direkt mit den jeweiligen Betriebskrankenkassen ab. Eine Vorleistung ist in der Regel nicht erforderlich.
aufwärts
in Zahlen
Wir unterstützen Dich und Deine Familie mit verlässlicher Hilfe im Alltag – dann wenn Entlastung wirklich gebraucht wird.
5000+
Stunden erfolgreicher Hilfe
1000+
Einsätze begleitet
500+
Familien liebevoll unterstützt
Erfahrungen mit aufwärts Familienhilfe
Lia, 34, Berlin
„Nach einem Beinbruch brauchte ich dringend Hilfe. Aufwärts e. V. hat uns schnell unterstützt. Unsere Betreuerin war sehr zuverlässig und total sympathisch und unsere Kinder haben sie schnell in ihr Herz geschlossen und haben die Zeit mit ihr sehr genossen. Nochmals vielen Dank für Alles.“
Marie, 29, Berlin
„Eine super Unterstützung in einer sehr schwierigen Zeit. Mir wurde sehr gut geholfen, vielen Dank.”
Luise, 31, Berlin
„Ich kann aufwärts Familienhilfe sehr empfehlen. Das Büro war immer gut erreichbar und die Mitarbeiter hatten ein offenes Ohr und konnten mir schnell weiterhelfen. Wir wurden durch eine ganz liebe Betreuerin unterstützt, die uns eine riesengroße Hilfe war. DANKE“
Eure Fragen, unsere Antworten
Die Krankenkasse übernimmt eine Haushaltshilfe, wenn Du Deinen Haushalt und die Betreuung Deiner Kinder vorübergehend nicht selbst führen kannst und keine andere im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann.
Voraussetzung ist, dass Du die Haushaltsführung zuvor selbst übernommen hast. Lebt eine andere geeignete Person im Haushalt, die Haushalt oder Kinderbetreuung leisten kann, besteht in der Regel kein Anspruch.
Die Krankenkasse übernimmt die Haushaltshilfe für einen zeitlich begrenzten Zeitraum und grundsätzlich für bis zu 26 Wochen.
Wie lange die Unterstützung im Einzelfall bewilligt wird, hängt von der ärztlichen Einschätzung, dem Grund der Bewilligung (z. B. Krankheit, Operation oder Schwangerschaft) sowie Deiner familiären Situation ab. Häufig erfolgt die Bewilligung zunächst für einen kürzeren Zeitraum und kann bei Bedarf mit einer erneuten ärztlichen Bescheinigung verlängert werden.
Die Anzahl der bewilligten Stunden wird individuell von der Krankenkasse festgelegt.
Sie richtet sich unter anderem nach der ärztlichen Einschätzung, Deiner familiären Situation, der Schwere der Erkrankung sowie dem Alter und der Anzahl der Kinder.
Aus unserer Erfahrung reichen Bewilligungen von wenigen Stunden pro Woche (z. B. 2 × 3 Stunden) bis hin zu mehreren Stunden täglich (z. B. 8 Stunden täglich), wenn eine besonders intensive Unterstützung notwendig ist.
Wichtig: Es gibt keine feste Stundenzahl. Bewilligt wird immer nur der Umfang, der zur vorübergehenden Entlastung erforderlich ist.
Die Krankenkasse entscheidet über Umfang und Dauer der Haushaltshilfe.
Grundlage sind:
- die ärztliche Einschätzung
- Anzahl und Alter der Kinder
- Deine familiäre Situation
- die Schwere der Erkrankung
In der Schwangerschaft und nach der Geburt fällt keine Zuzahlung an. In allen anderen Fällen beträgt die Zuzahlung 10 % der täglichen Kosten.
Die Zuzahlung liegt bei mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Tag.
Wichtiger Hinweis:
Die jährliche Belastungsgrenze liegt bei 2 % des Familienbruttoeinkommens, bei schwer chronisch Kranken bei 1 %.
Ja, auch Angehörige können die Haushaltshilfe übernehmen.
Übernehmen berufstätige Ehe- oder Lebenspartner, Eltern oder Verwandte bis zum zweiten Grad den Haushalt, kann die Krankenkasse deren Verdienstausfall für bis zu zwei Monate in angemessener Höhe erstatten.
Die Krankenkasse erstattet entweder den Verdienstausfall oder nachgewiesene Fahrkosten.
Entsteht kein Verdienstausfall, können Fahrkosten bis zu 48 Euro pro Tag übernommen werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei unbezahltem Urlaub kann es zu einer Unterbrechung der Sozialversicherung kommen. In diesem Fall muss sich die betreffende Person ggf. selbst versichern.
In der Regel reicht ein Verlängerungsantrag mit einer ärztlichen Bescheinigung.
Die Bestätigung kann online oder per Post eingereicht werden.
Bitte beantrage die Verlängerung frühzeitig, idealerweise eine Woche vor Ablauf der aktuellen Bewilligung.
Eine rückwirkende Bewilligung ist in der Regel nicht möglich.
Die Haushaltshilfe muss vor Beginn oder zeitnah beantragt und ärztlich bestätigt werden. In Ausnahmefällen kann die Krankenkasse rückwirkend entscheiden, dies liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Kasse.
Wir empfehlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
In vielen Fällen können wir innerhalb von 24–48 Stunden unterstützen.
Die genaue Dauer hängt von der Krankenkasse, der personellen Verfügbarkeit und offenen Formalitäten ab.
Wir arbeiten mit vielen gesetzlichen und privaten Krankenkassen zusammen und rechnen – je nach Bewilligung – direkt mit diesen ab.
Dazu zählen unter anderem die Techniker Krankenkasse (TK), die AOK, die BARMER, Betriebskrankenkassen (BKK), HEK, Debeka und viele weitere.
Sprich uns gerne an, um zu klären, ob auch Deine Krankenkasse dabei ist.
Nein. Auch privat Versicherte können unsere Leistungen in Anspruch nehmen.
Die Kostenübernahme und Abrechnung unterscheiden sich je nach Versicherung. Wir beraten Dich gerne individuell.
In der Regel organisieren wir als beauftragter Träger die Haushaltshilfe.
Wünsche können – soweit möglich – berücksichtigt werden, ein Anspruch auf eine bestimmte Person besteht jedoch nicht. Ziel ist es, schnell und zuverlässig Unterstützung sicherzustellen.
Die Haushaltshilfe übernimmt keine pflegerischen oder medizinischen Tätigkeiten.
Dazu gehören unter anderem:
- Grund- oder Behandlungspflege
- medizinische Versorgung
- therapeutische oder psychosoziale Beratung
- umfassende Renovierungs- oder Grundreinigungsarbeiten
Die Haushaltshilfe unterstützt ausschließlich bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, wie sie zuvor selbst übernommen wurden.
Ist der Anspruch über die Krankenkasse ausgeschöpft, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendamt als Kostenträger in Frage kommen.
Gerne beraten wir Dich zu möglichen Alternativen und nächsten Schritten.
Aktuell unterstützen wir Familien berlinweit sowie in Potsdam und im Berliner Umland.
Eine Ausweitung unseres Einsatzgebietes ist derzeit geplant. Sprich uns gerne an, ob wir auch in Deiner Region im Aufbau sind.